DIE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER CNT
§ 1. Zweck
- Diese AGB regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der CNT Management Consulting AG („CNT“ bzw. „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggeber im Rahmen von Beratungsleistungen, Implementierungsprojekte sowie den Verkauf von SAP-Lizenzen. Soweit statt oder zusätzlich zur CNT eine mit der CNT verbundene Gesellschaft (etwa eine Schwester- oder Tochter-Gesellschaft oder ein sonstiges Konzernmitglied) Vertragspartner des Auftraggebers ist, gilt diese Gesellschaft als „CNT“ bzw. „Auftragnehmer“ im Sinne dieser AGB.
§ 2. Geltungsbereich
- Diese AGB gelten für alle Lieferungen und Leistungen (insbesondere Dienst-leistungen wie Beratungsleistungen), die von CNT an den Auftraggeber erbracht werden. Insbesondere sind sie auch integraler Bestandteil aller Rahmen-vereinbarungen und Einzelverträgen, inklusiver auch zusätzlicher Verträge. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, sofern CNT nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt.
§ 3. Begriffsbestimmungen
- SAP SE: sowohl die SAP SE selbst als auch deren verbundene Unternehmen, etwa eine Schwester- oder Tochter-Gesellschaft oder ein sonstiges Konzernmitglied, das das jeweilige konkrete SAP-Produkt anbietet.
- SAP-Cloud-Services: von der SAP SE über das Internet bereitgestellte Dienste (z. B. SAP S/4HANA Cloud, SAP BTP).
- KI-Funktionalitäten: von SAP entwickelte und bereitgestellte KI-Komponenten, wie Joule, die von CNT implementiert werden.
- Lizenzverkauf: Vermittlung und Verkauf von SAP-Softwarelizenzen durch CNT.
§ 4. Vertragsgegenstand
- CNT erbringt vor allem Dienstleistungen wie Beratungs-, Implementierungs- und Supportleistungen sowie sonstige allfällige Leistungen gemäß Einzelvertrag oder Rahmenvereinbarung bzw darunter geschlossener Leistungsvereinbarung (alles gemeinsam hier „Vertrag“).
- CNT ist berechtigt, die vertraglich geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise durch mit CNT verbundene Unternehmen, Arbeitnehmer, Subunternehmer, freie Mitarbeiter oder sonstige qualifizierte Dritte erbringen zu lassen. Der Auftraggeber stimmt dem Einsatz solcher Dritten zu. CNT bleibt gegenüber dem Auftraggeber uneingeschränkt für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen sowie für das Verhalten und Unterlassen der von ihr eingesetzten Subunternehmer und verbundenen Unternehmen verant-wortlich, als hätte sie die Leistungen selbst erbracht.
- Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Schriftform oder eines Change Requests laut Rahmen-vereinbarung.
- Die Nutzung der SAP-Cloud-Services und KI-Funktionalitäten erfolgt ausschließlich auf Grundlage der Vertragsbedingungen der SAP SE.
§ 5. Bestimmungen zu Cloud-Services
- CNT betreibt keine eigene Cloud-Infrastruktur und stellt keine eigenen Cloud-Dienste (wie Hosting, Speicher oder Rechenleistung) bereit. CNT unterstützt den Auftraggeber daher bei der Implementierung, Konfiguration und Integration von SAP-Cloud-Lösungen gemäß Vertrag.
- Die Nutzung der SAP-Cloud-Services erfolgt ausschließlich auf Grundlage der Vertragsbedingungen der SAP SE.
§ 6. Bestimmungen zur KI, Pflichten des Auftragnehmers und Auftraggebers
- CNT setzt KI-Technologien transparent und gemäß geltenden gesetzlichen Vorgaben ein und verpflichtet sich zur Einhaltung ethischer KI-Prinzipien wie Fairness, Transparenz und Sicherheit.
- Allerdings bietet CNT selbst keine KI-Technologie an, CNT implementiert lediglich die KI-Funktionalität von SAP. Die Nutzung der KI-Funktionalität durch den Auftraggeber erfolgt ausschließlich auf Grundlage der Vertragsbedingungen der SAP SE.
- Der Auftraggeber darf KI-Ergebnisse nicht als alleinige Entscheidungsgrundlage für kritische Geschäftsprozesse verwenden. Tut er es doch, trägt er das alleinige Risiko.
- Soweit im Rahmen der Leistungen KI-Funktionalitäten, insbesondere von SAP oder sonstigen Drittanbietern bereitgestellte Anwendungen, eingesetzt oder implementiert werden, übernimmt CNT keine Gewähr oder Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität oder Fehlerfreiheit der durch diese KI-Funktionalitäten erzeugten Ergebnisse. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass KI-generierte Inhalte unzutreffende, unvollständige, irreführende oder verzerrte Ergebnisse (Bias) enthalten oder sogenannte Halluzinationen aufweisen. KI-generierte Ergebnisse stellen weder eine rechtliche, steuerliche, wirtschaftliche oder sonstige fachliche Beratung dar und ersetzen keine eigenständige fachliche Prüfung durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche durch KI-Funktionalitäten erzeugten Ergebnisse vor ihrer Verwendung, insbesondere vor dem Einsatz in produktiven oder geschäftskritischen Prozessen, eigenverantwortlich auf Plausibilität, Richtigkeit, Vollständigkeit sowie ihre rechtliche und regulatorische Zulässigkeit zu überprüfen.
§ 7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Bei allen Mitwirkungspflichten des Auftraggebers handelt es sich um reine Obliegenheiten, auch wenn sie als „Pflichten“ bezeichnet werden. Sie sind nicht einklagbar, doch trägt der Auftraggeber bei deren Verletzung das alleinige Risiko.
- Verletzungen von Mitwirkungspflichten können je nach Fall z.B. Annahmeverzug, Anpassung von Terminen und Kosten, Unmöglichkeit der Leistung oder (Mit-) Verschulden des Auftraggebers begründen.
- Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle erforderlichen Informationen, Zugänge und Ressourcen rechtzeitig zur Verfügung und erfüllt alle sonstigen erforderlichen Mitwirkungspflichten aus seinem Verantwortungsbereich laut Vertrag.
- Der Auftraggeber ist für die Qualität der bereitgestellten Daten und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften verantwortlich.
§ 8. Abwerbeverbot
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Laufzeit des jeweiligen Vertrags sowie für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach dessen Beendigung keine Mitarbeiter oder wesentlichen freien Mitarbeiter des Auftragnehmers, die im Rahmen der Leistungserbringung für den Auftraggeber tätig waren, unmittelbar oder mittelbar abzuwerben oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers einzustellen oder anderweitig zu beauftragen. Hiervon ausgenommen sind allgemeine, nicht gezielt auf Mitarbeiter des Auftragnehmers gerichtete Stellenausschreibungen oder Bewerbungen, die ohne vorherige gezielte Ansprache durch den Auftraggeber erfolgen.
§ 9. Informationssicherheit
- CNT betreibt ein Informationssicherheitsmanagement nach anerkannten Standards (z. B. ISO 27001). Zugriffskontrollen, Verschlüsselung und regelmäßige Sicherheitsprüfungen sind verpflichtend. Sicherheitsvorfälle werden unverzüglich gemeldet.
- CNT verpflichtet sich zur Einhaltung aller geltenden Sicherheits- und Datenschutzstandards im Rahmen der Implementierung.
- Für den Betrieb der Plattform der SAP-Cloud-Services wird ausdrücklich keine Verantwortung übernommen.
§ 10. Datenschutz
- CNT verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der DSGVO und entsprechend dem Vertrag.
- Der Auftraggeber bleibt verantwortlich für die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung.
§ 11. Vergütung und Zahlungsbedingungen
- CNT erbringt seine Leistungen entgeltlich. Die Vergütung ergibt sich aus dem Vertrag, ansonsten gilt eine angemessene Vergütung.
- Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Wertsicherung erfolgt wie im Vertrag festgelegt. Lizenzpreise richten sich nach den jeweils gültigen SAP-Preislisten.
- Erhebt der Auftraggeber nicht binnen sieben Werktagen Einwendungen gegen die Richtigkeit einer Rechnung von CNT oder der ihr beigehängten Leistungsnachweise, so gelten diese als akzeptiert und anerkannt.
- Soweit im Vertrag nicht anders geregelt, sind Rechnungen von CNT innerhalb von 14 Tagen netto zu begleichen.
- Dem Auftraggeber ist die Aufrechnung gegen Entgeltforderungen des Auftragnehmers untersagt, außer die Forderung, mit der der Auftraggeber aufrechnen möchte, wurde vom Auftragnehmer anerkannt oder gerichtlich festgestellt und es liegen auch sonst alle Bedingungen für die Aufrechnung vor.
- Alle sonstigen Kosten, Gebühren und Auslagen in Zusammenhang mit dem Vertrag (insbesondere Rechtsgeschäftsgebühren) trägt der Auftraggeber.
§ 12. Problembehebung, allfällige Gewährleistung
- CNT ist zur Erbringung der Leistungen laut Vertrag verpflichtet. Treten nachträglich Probleme auf, hat CNT diese auf Kosten des Auftraggebers nach den folgenden Bestimmungen zu beheben. Die Pflicht von CNT zur Problembehebung endet jedenfalls 12 Monate nach Abnahme der jeweiligen Leistungen. Soweit keine Abnahme erfolgt, beginnt diese Frist mit der Übergabe der Leistung.
- Mängel und sonstige Probleme mit dem Arbeitsergebnis sind CNT unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei auch eine Beschreibung der Symptomatik enthalten sein muss.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche von CNT erbrachten Leistungen und Lieferungen unverzüglich nach ihrer Erbringung bzw. Lieferung zu prüfen und erkennbare Mängel oder sonstige Beanstandungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erbringung der Leistung oder Lieferung, schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Anzeige, gelten die Leistungen als genehmigt und sämtliche Gewährleistungs-, Irrtums- und Schadenersatzansprüche wegen des betreffenden Mangels sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die §§ 377 und 378 UGB bleiben unberührt und finden Anwendung.
- Die Behebung von Problemmeldungen durch CNT ist vom Auftraggeber zu bezahlen, außer der Auftraggeber weist nach, dass CNT nach Punkt 12. für das jeweilige Problem haftet. Soweit der Auftraggeber das nicht nachweisen kann, trägt er die Kosten entsprechend dem vereinbarten Applikationssupport, oder wenn ein solcher nicht vereinbart ist, nach den marktüblichen Standardsätzen laut Vertrag.
- Den Auftraggeber treffen bei der Behebung unentgeltliche Mitwirkungspflichten, soweit dies zur Behebung notwendig ist. Diese werden durch die Verträge allenfalls näher ausgestaltet.
- Soweit einzelne Leistungen von CNT gesetzlich der Gewährleistung unterliegen, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Abnahme, oder, wenn keine Abnahme erfolgt, mit der Übergabe der der Gewährleistung unterliegenden Leistung.
§ 13. Haftungsbeschränkung, Verjährungsbestimmung
- Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz von CNT gelten mit nachstehenden Einschränkungen soweit und in dem Ausmaß diese gesetzlich zulässig sind.
- CNT haftet unbeschränkt für vorsätzlich verursachte Schäden. Für grob fahrlässig verursachte Schäden ist die Haftung von CNT für alle in Zusammenhang mit einem Projekt (das ist die Leistung unter einer einzelnen Leistungsvereinbarung oder einem Einzelvertrag) entstehenden Schäden mit der Höhe der Vergütung begrenzt, die CNT für das jeweilige Projekt erhalten hat. Für einen einzelnen Schadensfall in Zusammenhang mit einem Projekt haftet CNT dabei nur maximal bis zu 10% dieses Betrages. Die Beweislastumkehr von § 1298 Satz 2 ABGB kommt nicht zur Anwendung.
- Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet CNT nicht, außer es handelt sich um Personenschäden.
- Eine Haftung für mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn sowie andere indirekte Schäden oder reine Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
- CNT haftet nicht für die Verfügbarkeit oder Performance der SAP-Cloud-Services oder KI-Funktionalitäten, sondern ausschließlich für die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Beratungs- und Implementierungsleistungen.
- Schadenersatzansprüche des Auftraggebers verjähren binnen eines Jahres ab möglicher Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber drei Jahre nach Eintritt des schadensauslösenden Ereignisses.
§ 14. Höhere Gewalt
- Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, soweit diese auf Ereignissen höherer Gewalt beruht. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Pandemien, Epidemien, Streiks, behördliche Anordnungen, Energie- oder Telekommunikat-ionsausfälle, Cyberangriffe, Ausfälle oder Störungen von Cloud- oder Rechenzentrumsdiensten sowie sonstige unvorhersehbare und von der betroffenen Partei nicht zu vertretende Ereignisse. Die betroffene Partei wird die andere Partei unverzüglich über das Ereignis und dessen voraussichtliche Auswirkungen informieren sowie angemessene Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen ergreifen. Für die Dauer des Ereignisses verlängern sich betroffene Leistungs- und Lieferfristen angemessen. Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als neunzig (90) aufeinanderfolgende Tage an und ist eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses einer Partei nicht mehr zumutbar, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertrag oder den betroffenen Leistungsteil schriftlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen sind unabhängig davon nach den vertraglichen Vereinbarungen zu vergüten.
§ 15. Rechte an Arbeitsergebnissen
- Mit vollständiger Zahlung erwirbt der Auftraggeber die Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen im jeweils im Vertrag vorgesehenen Ausmaß. Für Rechte an Standardsoftware sowie bereits bestehende Komponenten gilt das nicht.
§ 16. Geheimhaltung
- Es gilt jedenfalls eine Verpflichtung für alle Parteien, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten. Der Vertrag kann eine umfassendere Geheimhaltungsverpflichtung vorsehen oder diese näher ausgestalten.
- Jede Geheimhaltungsverpflichtung gilt zumindest noch für drei Jahre nach Vertragsende.
- Geheimhaltungsverpflichtungen gelten jedenfalls nicht für Informationen, die allgemein bekannt oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden.
§ 17. Vertragsdauer und Kündigung
- Eine ordentliche Kündigung ist, mangels anderer Vorschriften im jeweiligen Vertrag (oder, bei Leistungsvereinbarungen, der zugehörigen Rahmenvereinbarung), sowohl für einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag als auch für einen auf eine bestimmte Zeit oder ein bestimmtes Ausmaß an Leistungen geschlossenen Vertrag zulässig.
- Soweit der Vertrag (oder, bei Leistungsvereinbarungen, der zugehörigen Rahmenvereinbarung) nichts anders vorsieht, ist die ordentliche Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende möglich.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
§ 18. Rechtswahl und Gerichtsstand
- Soweit im Vertrag nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen sowie des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – CISG). Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht für Wien, Innere Stadt (1. Bezirk), Österreich, ausschließlich zuständig.
§ 19. Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
§ 20. Definition Schriftlichkeit/Schrift-form
- Schriftlichkeit bzw. Schriftform laut diesen AGB oder den sonst zwischen CNT und dem Auftraggeber geschlossenen Verträgen inkludiert auch einfache Emails sowie per Email übermittelte und nicht binnen angemessener Frist widersprochene Mitschriften von Besprechungen. Die Übermittlung digitaler Kopien von unterschriebenen Dokumenten erfüllt ebenso die Schriftform. SMS oder sonstige Messanger-Dienste erfüllen die Schriftform hingegen nicht.
- Der Vertrag kann jedoch für einzelne Handlungen neben der Schriftform auch andere Formen für zulässig erklären. Dies gilt dann aber nur dort als zulässig, wo dies ausdrücklich vorgesehen ist.