DIE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER CNT

§ 1 Geltungsbereich und Umfang

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen (insbesondere Beratungsleistungen) der CNT. Für Software und Daten Dritter, die CNT mitvertreibt, gelten teils dem Auftraggeber von CNT bekannt gegebene Sonderbedingungen. Andere Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn CNT nicht ausdrücklich widerspricht. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Vertragsbeziehungen der CNT mit dem Auftraggeber.
  2. Alle (Beratungs-)aufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von CNT bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung angegebenen Umfang.
  3. Angebote der CNT sind grundsätzlich freibleibend. An ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Angebote hält sich CNT vier Wochen gebunden, sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Umfang von Lieferungen und (Beratungs-)Leistungen

  1. Der Umfang der Lieferungen und Leistungen der CNT wird vertraglich vereinbart. Es gilt die von CNT vorgelegte Produkt- und oder Leistungsbeschreibung, die von CNT vorgelegte Dokumentation sowie die Preis- und Konditionenlisten für CNT-Produkte und Leistungen. Darüber hinausgehende Eigenschaften von Lieferungen und (Beratungs-)Leistungen schuldet CNT nicht.
  2. Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. CNT ist bestrebt, die vereinbarten Erfüllungstermine möglichst genau einzuhalten. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit der CNT liegen, entbinden diese von vereinbarten Terminen bzw. gestatten ihr eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit. Wenn CNT auf Mitwirkung oder Information des Auftraggebers wartet oder sonst in der Auftragsdurchführung unverschuldet behindert ist, gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. CNT wird dem Auftraggeber die Behinderung mitteilen.
  3. Die Lieferung von Software erfolgt durch Übergabe des maschinenlauffähigen Programms und der Benutzerdokumentation auf Datenträgern oder deren Bereitstellung über das Internet.

§ 3 Umfang von Softwarepflegeleistungen

  1. In Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung erbringt CNT als Softwarepflege die in der jeweils aktuellen Preis- und Konditionenliste genannten Leistungen. Die Leistungen werden nur in Bezug auf die zuletzt und unmittelbar davor ausgelieferte Softwareversion erbracht. Jede Softwareversion ist in der Bezeichnung durch eine Ziffer hinter dem Punkt gekennzeichnet. Der Auftraggeber muss stets alle seine Installationen vollständig in Pflege halten oder die Pflege insgesamt aufkündigen.
  2. Die Zahlungspflicht beginnt nach der Lieferung der Software. Die Vergütung wird nach Kalenderquartalen im voraus in Rechnung gestellt.
  3. Die Vereinbarung über die Softwarepflege kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens zum Ablauf von zwei vollen Kalenderjahren. Jede Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. CNT behält sich die außerordentliche Kündigung insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber wesentliche Vertragspflichten mehrfach oder grob verletzt.
  4. Wenn der Auftraggeber die Softwarepflege nicht sofort ab Auslieferung der Software bestellt, sondern erst nachträglich, hat er, um auf den dann aktuellen Softwarestand zu kommen, die Softwarepflegegebühren nachzubezahlen, die er bei Vereinbarung der Softwarepflege ab Lieferung zu bezahlen gehabt hätte.
  5. Vom Pflegeservice ausgeschlossen sind Instandsetzungen oder erhöhter Aufwand zur Instandhaltung der Software, die durch vertragswidrige Nutzung, Nutzung in einer anderen als der vereinbarten Einsatzumgebung, unsachgemäße Benutzung, Fremdeinwirkung, höhere Gewalt oder durch einen anderen nicht von CNT zu vertretenden Grund erforderlich waren, Arbeiten an der Software, die der Auftraggeber vertragswidrig geändert hat oder die durch andere als CNT-Techniker gewartet wurden, ohne dass jeweils eine vorherige Zustimmung von CNT vorlag.

§ 4 Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung

  1. Lieferungen und Leistungen der CNT werden nach den Vorgaben und Informationen des Auftraggebers über dessen Bedürfnisse und Anforderungen, soweit sie der CNT kommuniziert wurden, spezifiziert. Dem Auftraggeber sind die wesentlichen Funktionsmerkmale der von CNT gelieferten Software oder sonstiger von CNT zu erbringenden Leistungen bekannt; er trägt das Risiko, ob die Software bzw. die Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht.
  2. Der Auftraggeber sorgt dafür, das der CNT auch ohne ihre besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der CNT bekannt werden.
  3. Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch CNT ist die Erfüllung der vereinbarten und bei vergleichbaren Leistungen üblicherweise vorausgesetzten Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit und verpflichtet sich alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags durch CNT erforderlich sind, soweit sie nicht vom Leistungsumfang der CNT abgedeckt sind, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen in der von CNT angeforderten Form zur Verfügung stellt und CNT unmittelbar oder mittels Datenfernübertragung Zugang zur Hard- und Software gewährt. Darüber hinaus wirkt der Auftraggeber an notwendigen Tests (Funktions-, Integrations-, Migrationstests) im erforderlichen Ausmaß mit und führt die für die Abwicklung des Auftrages notwendige Datenvorbereitung und –erfassung durch. Die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers umfassen auch die für das Funktionieren des Systems erforderliche Anpassung von Schnittstellen, soweit sie nicht explizit Vertragsbestandteil ist, sowie die Bereitstellung der Arbeitsumgebung von gelieferter Software (z.B. Hardware und Betriebssystem) entsprechend den Vorgaben der CNT, wobei die Vorgaben in der Benutzerdokumentation zu beachten sind. Weiters sorgt der Auftraggeber dafür, das die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

§ 5 Sicherung der Unabhängigkeit

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
  2. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter der CNT zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

§ 6 Schutz des geistigen Eigentums der CNT/Urheberrecht/Nutzung

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages von der CNT, ihren Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen („Arbeitsergebnisse“) nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe von Arbeitsergebnissen und beruflicher Äußerungen jeglicher Art der CNT an Dritte der schriftlichen Zustimmung der CNT. Eine Haftung der CNT Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.
  2. Die Verwendung beruflicher Äußerungen der CNT zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt CNT zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
  3. CNT verbleibt an ihren Beratungsleistungen ein Urheberrecht. Dem Auftraggeber steht daran das nicht ausschließliche, ansonsten völlig uneingeschränkte Nutzungsrecht zu.
  4. An von CNT gelieferter Software stehen alle Rechte, insbesondere das umfassende Urheberrecht samt Verwertungsrechten, die Rechte an Erfindungen und technischen Schutzrechte, mit allen Befugnissen an allen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung einschließlich Gewährleistung, Betreuung und Pflege überlassenen Programmen, Unterlagen und Informationen stehen – sofern diese AGB oder die Preis- und Konditionenliste der CNT nichts anderes vorsehen – im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich der CNT bzw. deren Lizenzgebern zu, auch soweit diese Gegenstände durch Vorgaben und Mitarbeit des Auftraggebers entstanden sind. Dem Auftraggeber wird an gelieferter Software eine einfache Nutzungsbewilligung eingeräumt. Er darf die Software nur in dem Umfang nutzen, der ausdrücklich vertraglich – gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die in den Preis- und Konditionenlisten genannten Kriterien – festgelegt ist. Die Nutzungsbewilligung ist auf die im Vertrag genannten Softwareprodukte beschränkt, auch wenn der Auftraggeber technisch auf andere Softwareprodukte zugreifen kann. Der Auftraggeber erhält die Nutzungsbewilligung beim Vertragstyp Kauf grundsätzlich auf unbeschränkte Zeit, beim Vertragstyp Miete für die vertraglich vereinbarte Dauer. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte der CNT zieht Schadenersatzansprüche nach sich.
  5. Von CNT gelieferte Software darf nur für den Zweck eingerichtet werden die internen Geschäftsvorfälle und die Geschäftsvorfälle von Unternehmen, mit denen der Auftraggeber nach §15 AktG verbunden ist („Konzernunternehmen“), abzuwickeln. Dies gilt auch für Testinstallationen, die der Auftraggeber im Rahmen der Bestimmungen der Preis- und Konditionenliste einrichten darf. Ein Rechenzentrumsbetrieb ist – sofern nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist – nicht erlaubt. Als Rechenzentrumsbetrieb gilt, wenn der Auftraggeber Dritten das Benutzen der Programme, gleich auf welchem technischen Weg, gestattet oder die Programme für Dritte benutzt.
  6. Bei Verletzung wesentlicher Vertragsbedingungen kann CNT dem Auftraggeber die Nutzungsbefugnisse für gelieferte Software jederzeit entziehen. Ansprüche welcher Art immer wegen der Entziehung des Nutzungsrechts stehen dem Auftraggeber gegenüber CNT nicht zu.

§ 7 Mängelbeseitigung und Gewährleistung

  1. Bei Beratungsleistungen ist CNT berechtigt, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Beratungsleistung zu beseitigen. Sie ist verpflichtet, den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  2. Der Auftraggeber hat bei Beratungsleistungen innerhalb von 4 Wochen nach Erbringung der beanstandeten Leistung (Berichtslegung) durch CNT Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln. Bei sonstigen Lieferungen und Leistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 12 (zwölf) Monate.
  3. Den Auftraggeber trifft in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen der CNT die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §§ 377, 378 UGB, wobei die angemessene Frist iSd § 377 Abs 1 UGB die Höchstdauer von 5 Werktagen nicht überschreiten darf.
  4. CNT leistet Gewähr, dass ihre Lieferungen und Leistungen zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung oder Leistung die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und dafür, dass der Einräumung der Nutzungsbewilligung an den Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Produktbeschreibungen, Werbeschriften und sonstigen schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden. Geringfügige Mängel bleiben außer Betracht. Die Beweislast dafür, dass die Mängel zum Zeitpunkt der Ablieferung/Leistungserbringung vorlagen, trifft den Auftraggeber, die Vermutung des § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen
  5. CNT leistet bei Sachmängeln in erster Linie durch Verbesserung Gewähr. Die Verbesserung erfolgt nach Wahl von CNT durch Fehlerbeseitigung, bei Lieferung von Software durch Überlassung eines neuen Programmstandes oder dadurch, dass CNT zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet CNT Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Auftraggeber eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an gelieferter Software oder nach ihrer Wahl an ausgetauschter oder geänderter gleichwertiger Software verschafft. Der Auftraggeber kann Wandlung oder Preisminderung nur insoweit und nur dann verlangen, wenn die (gegebenenfalls mehrfache) Verbesserung des Mangels trotz einer schriftlich gesetzten mindestens 30-tägigen Nachfrist endgültig fehlschlägt. Jedweder Aufwendungsersatz für eine Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte (Ersatzvornahme) ist ausgeschlossen. Ein Vertragsrücktritt kommt nur bei nicht bloß geringfügigen Mängeln in Betracht.
  6. Erbringt CNT Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann CNT eine angemessene Vergütung verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel nicht reproduzierbar und/oder nachweisbar ist oder CNT nicht zuzuordnen ist; der Auftraggeber hat insoweit die Beweislast dafür, dass Nutzungsbeschränkungen oder Fehler nicht durch unsachgemäße Bedienung, durch einen Eingriff des Auftraggebers oder durch die Systemumgebung (mit)verursacht sind. Zu vergüten ist auch der Mehraufwand bei der Beseitigung von Mängeln, der bei CNT dadurch entsteht, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.
  7. CNT wird auf eigene Kosten Ansprüche abwehren, die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund der Lieferungen und Leistungen der CNT gegen den Auftraggeber erheben, soweit solche Ansprüche nicht auf dem Verhalten des Auftraggebers beruhen. Der Auftraggeber wird, bevor er solche gegen ihn gerichtete Ansprüche nicht anerkennt, mit CNT Kontakt aufnehmen. Soweit dies rechtlich möglich ist, ermächtigt er CNT, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu übernehmen, wird jedoch CNT soweit erforderlich und nützlich die zur Abwehr der Ansprüche erforderliche Unterstützung bieten. Der Auftraggeber unterrichtet CNT unverzüglich, schriftlich und umfassend von Anspruchsbehauptungen Dritter.
  8. CNT leistet keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Für Software, die durch den Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch CNT. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Software ist, bezieht sich die Gewährleistung allein auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

§ 8 Haftung

  1. CNT und ihre Mitarbeiter handeln bei der Durchführung von Beratungsleistungen nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. CNT haftet allgemein für Schäden nur im Falle, dass ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist jedenfalls ausgeschlossen. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen. Die Haftung der CNT für sämtliche Ansprüche des Auftraggebers ist, unabhängig vom Rechtsgrund, soweit gesetzlich zulässig, betraglich auf ihr im jeweiligen Vertrag vereinbartes Entgelt begrenzt. Bei periodisch fälligen Entgelten für Dauerleistungen haftet CNT bis zum Höchstbetrag von drei Monatsentgelten, im Falle der Erbringung von Leistungen in abgrenzbaren Einzelprojekten, die auf der Grundlage eines einheitlichen Rahmenvertrages durchgeführt werden, bis zur Höchstgrenze jenes Teil des Gesamtentgeltes für den Rahmenvertrag, der dem Anteil des abgrenzbaren Einzelprojektes an allen nach dem Rahmenvertrag durchgeführten Einzelprojekten entspricht. In keinem Fall übernimmt CNT eine Haftung für entgangenen Gewinn, erwartete, aber nicht eingetretene Ersparnisse, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber, mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für Schäden an aufgezeichneten Daten.
  2. Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
  3. Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines datenverarbeitenden Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt und der Auftraggeber hievon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.

§ 9 Verpflichtung zur Verschwiegenheit

  1. CNT, ihre Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.
  2. Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann CNT schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.
  3. CNT darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
  4. Die Schweigepflicht der CNT, ihrer Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
  5. CNT ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. CNT gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Der CNT überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.

§ 10 Honoraranspruch, Aufrechung, Eigentumsvorbehalt

  1. In Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung hat CNT für ihre Lieferungen und Leistungen Anspruch auf Bezahlung des Entgelts gem. ihrer jeweiligen Preis- und Konditionsliste durch den Auftraggeber. Alle Preise verstehen sich exklusive USt. In Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung richtet sich die Höhe des Honorars für Beratungsleistungen nach den zur Zeit der Erstellung der Honorarnote geltenden, vom Fachverband Unternehmensberatung und Datenverarbeitung herausgegebenen Honorarrichtlinien für Unternehmensberater.
  2. Soweit die Vergütung der Softwarepflege als Prozentsatz des Kaufpreises für die Software festgesetzt ist, kann CNT den Prozentsatz mit einer schriftlichen Ankündigung von zwei Monaten zum Ende des Kalenderjahres entsprechend der Veränderung des von der Statistik Austria publizierten Verbraucherpreisindex (VPI) 2005 oder, sollte dieser nicht mehr publiziert werden, eines Nachfolgeindex anheben. Wenn der Auftraggeber in diesem Fall nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung zum Ende des Kalenderjahres die Vereinbarung über die Pflege kündigt, gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf weist CNT in der Ankündigung hin.
  3. Reisezeiten von Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen der CNT gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Zusätzlich werden die Reisekosten und allfällige Übernachtungskosten vom Auftraggeber nach tatsächlichem Aufwand und gegen Vorlage von Belegen erstattet.
  4. Rechnungen werden mit jeder einzelnen Lieferung oder Leistung gestellt. Zahlungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.
  5. Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z.B. wegen Kündigung), so gehört CNT gleichwohl das vereinbarte Honorar.
  6. Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten der CNT einen wichtigen Grund darstellen, so hat sie nur Anspruch auf den ihren bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den Auftraggeber seine bisherigen Leistungen verwertbar sind.
  7. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen und ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  8. CNT behält sich alle Rechte, insbesondere das Eigentum, an zu liefernden Gegenständen (z.B. Datenträger und Benutzerdokumentation) bis zur vollständigen Erfüllung ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber hat CNT bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte der CNT zu unterrichten.
  9. Sämtliche mit der Errichtung eines diesen Bedingungen unterliegenden Softwareüberlassungs- oder Dienstleistungsvertrags entstehenden Gebühren, Abgaben oder Steuern trägt der Auftraggeber. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Abschluss eines diesen Bedingungen unterliegenden Softwareüberlassungs- oder Dienstleistungsvertrags Rechtsgebühren nach dem Gebührengesetz auslöst. Der Auftraggeber verpflichtet sich diesfalls, eine ordnungsgemäße Gebührenanzeige zu machen und hält CNT diesbezüglich schad- und klaglos. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass befristete oder unbefristete Softwaremiete, sowie Softwareüberlassungsverträge, die eine Kündigungsmöglichkeit des Lizenzgebers vorsehen, nach geltendem Recht als gebührenpflichtig erachtet werden.

§ 11 Referenz, Pressemeldung

  • CNT ist berechtigt den Vertragsabschluss im Rahmen einer Pressemeldung zu veröffentlichen. Nach Erfüllung der Leistungen des Auftrags ist CNT berechtigt den Kunden als Referenz für zukünftige Aufträge zu nennen, sowie einen Erfolgbericht auf seiner Internetseite, in sozialen Medien, bzw. in Form einer Presseaussendung zu veröffentlichen und für eigene Werbezwecke zu nutzen.

§ 12 Erfüllungsgehilfen, Vertragsübernahme

  1. CNT ist berechtigt, geschuldete Leistungen durch unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen.
  2. Sämtliche oder einzelne Rechte aus diesem Vertrag, ebenso wie der gesamte Vertrag, können von CNT an mit ihr verbundene Unternehmen übertragen werden; dem stimmt der Auftraggeber hiermit zu. Dem Auftraggeber ist die Übertragung dieses Vertrages, die Abtretung von Ansprüchen daraus oder die Gewährung von Unterlizenzen u.ä. ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch CNT nicht gestattet.

§ 13 Allgemeines

  1. Für den Fall, das einzelne Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt diesfalls durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
  2. Erfüllungsort ist in Ermangelung einer gesonderten Vereinbarung der Sitz der CNT.
  3. Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur Österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes sowie des Österreichischen internationalen Privatrechts, sofern nichts anderes vereinbart wurde.